(ip/pp) Das Berliner Kammergericht (KG) hatte sich in einem aktuellen Urteil mit dem Charakter von Architektenverträgen zu beschäftigen, und damit, ob aus der Verwendung eines gemeinsamen Briefpapiers unterschiedlicher Dienstleister schon auf eine gemeinsame Firmierung zu schließen sei.

Im konkreten Fall hatte ein beklagter Architekt argumentiert, er habe mit dem Auftraggeber keinen Werkvertrag, sondern einen Dienstvertrag oder ein pactum sui generis zur Gründung einer BGB-Gesellschaft geschlossen. Da er mit einem Anderen einen gemeinsamen Briefkopf verwendet hätte, spreche dies für das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft zwischen ihnen. Nach der Rechtsprechung könne aus einer Vereinbarung zu einzelnen Leistungen gemäß der HOAI nicht auf den Abschluss eines Werkvertrags geschlossen werden.

Dem widersprach das Kammergericht:

“1. Architektenverträge sind grundsätzlich Werkverträge, weil in der Regel ein Erfolg geschuldet wird. Auch bei der Übertragung der Bauleitung wird der Architekt erfolgsbezogen tätig.

2. Aus der bloßen Verwendung eines gemeinsamen Briefkopfes kann nicht auf das Vorliegen einer BGB-Gesellschaft geschlossen werden.”

KG Berlin, Az.: 7 U 90/07