(ip/pp) Inwieweit eine unzutreffende Baufortschrittsanzeige gegenüber dem Kreditgeber haftungsrelevante Tatbestände beinhalte, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem aktuellen Urteil zu befinden. Eine klagende Bank machte gegenüber einem Beklagten Schadensersatzansprüche wegen positiver Forderungsverletzung geltend - und zwar aufgrund eines stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrages sowie aufgrund Beihilfe zum Betrug. Begründung war, dieser habe als "Bauleiter" unter der Bezeichnung "M. Baumanagement" durch vorsätzlich falsche Angaben zum Bautenstand eines von der bewussten Bank finanzierten Objektes eine - letztlich uneinbringliche - Darlehensauszahlung der Klägerin an den Generalübernehmer des Projektes veranlasst.

Das OLG gab ihr Recht:

„Gibt ein Architekt gegenüber einem Finanzierungsinstitut eine - erkennbar der Kreditbeschaffung dienende - Baufortschrittsanzeige ab oder überlässt er eine solche dem Bauherrn zur Weiterleitung, haftet er dem Finanzierungsgeber aus einem stillschweigend zu Stande gekommenen Auskunftsvertrag, wenn die Baufortschrittsanzeige den Baustand - wie vorliegend - unrichtig, d.h. als zu weit fortgeschritten wiedergibt und dem Kreditgeber im Gefolge dadurch ein Schaden entsteht, dass er im Hinblick auf die unrichtigen Angaben Darlehen auszahlt, die bei richtiger Darstellung des Baufortschritts zurückgehalten worden wären und deren Rückzahlung nicht mehr erreicht werden kann“

OLG Saarbrücken, Az.: 8 U 119/07